Gericht |
Spruchkörper |
Datum  |
Aktenzeichen |
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
30.9.2010 |
10 K 317/10 |
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung
Rechtsmittel-AZ: 2 A 315/10
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
30.9.2010 |
10 K 54/10 |
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
30.9.2010 |
10 K 761/10 |
Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
30.9.2010 |
10 K 92/10 |
Hat die Gemeinde im Rahmen des Ausbaus des öffentlichen Gehwegs auch Verbundsteinarbeiten an einer auf der Parzelle des Anliegers befindlichen Vorfläche ausführen lassen, ist der Streit über hieraus abzuleitende Beseitigungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur.
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
30.9.2010 |
10 L 927/10 |
Die Kurdische Arbeiterpartei PKK ist eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Die Tätigkeit als Führungsfunktionärin und verantwortliche Leiterin von Aktionen der Kurdischen Gemeinde Saarland e.V. sowie die Mitgliedschaft im "Exekutivrat" des Yek-Kom stellen zumindest Unterstützungshandlungen für eine solche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 4 AufenthG dar.
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VG Saarlouis |
2. Kammer |
30.9.2010 |
2 L 1038/10 |
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OVG Saarlouis |
3. Senat |
30.9.2010 |
3 A 400/09 |
Abweichend vom vorherrschenden System pauschalierter Entgelte für die Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters ist die Höhe der Kehrgebühr im Falle der Sonderreinigung eines Kamins von Hart- und Glanzruß gemäß § 9 Abs. 1 KÜGO - Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - des Saarlandes von der hierfür im Einzelfall aufgewendeten Arbeitszeit abhängig. Dabei sind die mit dem Kehrauftrag notwendig verbundenen Vor- und Nachrüstarbeiten unabhängig davon, wo diese ausgeführt werden, als Arbeitszeit bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.
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OLG Saarbrücken |
1. Senat für Familiensachen |
30.9.2010 |
6 UF 86/10 |
1. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Das gilt insbesondere für einstweilige Maßnahmen, die bereits dadurch, dass sie später nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen, mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind. Denn schon die Frage, ob mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen, weil vorläufige Maßnahmen zum einen leicht vollendete Tatsachen schaffen und Eilmaßnahmen auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen. Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen daher zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG näher ausgestaltet. Diese Vorschrift setzt für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme nicht nur voraus, dass diese nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist, sondern fordert auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Ein solches Bedürfnis liegt nur vor, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidungsreife in der Hauptsache die Kindesinteresse nicht genügend wahren würde, weil dann eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist. 2. Steht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Rede, so muss das Familiengericht in angemessener Zeit entscheiden. Die Einholung jedenfalls eines schriftlichen Sachverständigengutachtens kommt im Eilverfahren aufgrund seines summarischen Zuschnitts und der dadurch ins Land gehenden Zeit regelmäßig nicht in Betracht.
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OLG Saarbrücken |
1. Senat für Familiensachen |
30.9.2010 |
6 UF 99/10 |
Regelmäßig entspricht es nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwer wiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden.
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OVG Saarlouis |
1. Senat |
29.9.2010 |
1 A 157/10 |
Die Festlegung eines Mindestalters von 40 Jahren für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung (§ 28 b SLVO) ist mit höherrangigem Recht, insbesondere den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, vereinbar. Das Mindestalter muss spätestens zu dem Zeitpunkt vollendet sein, an dem der Nachweis der Befähigung zum gehobenen Dienst zu erbringen ist.
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VG Saarlouis |
11. Kammer |
29.9.2010 |
11 L 969/10 |
1. Geldmangel und die Notwendigkeit, durch Nebenverdienst den Unterhaltsbedarf zu decken, sind grundsätzlich keine schwerwiegenden Gründe i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. 2. § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG findet keine Anwendung, wenn Leistungsnachweise, die Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung sind, nicht bis zum vierten Semester erbracht werden.
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
28.9.2010 |
10 K 46/10 |
Auf die 7-Jahresfrist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG sind auch Zeiten des Besitzes einer Duldung seit dem 01.01.2005 anzurechnen, sofern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestanden hat.
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
28.9.2010 |
10 K 591/09 |
1) Ein Verschulden i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Ausländer zumutbare, nicht offensichtlich aussichtslose Bemühungen zur Beschaffung eines Reisepasses unterlässt. 2) Die Weigerung der Ausländerbehörde, einem Staatenlosen jedenfalls solange keinen Reiseausweis auszustellen, als Bemühungen des Staatenlosen, einen Reiseausweis von seinem Heimatstaat zu erhalten, und damit eine mögliche Rückkehr auch Erfolg haben könnten, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk in Einklang.
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
28.9.2010 |
10 K 923/09 |
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
28.9.2010 |
3 K 48/10 |
Eine Verletzung ist nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen, wenn die Dienstausübung lediglich unwesentliche Gelegenheitursache für eine Verletzung ist, deren Eintritt im Wesentlichen auf einer degenerativen Vorschädigung beruht (Rupturen der Bizepssehne und der Supraspinatussehne bei Schlagstockübungen eines Polizeibeamten)
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VG Saarlouis |
1. Kammer |
27.9.2010 |
1 L 629/10 |
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VG Saarlouis |
2. Kammer |
27.9.2010 |
2 N 305/10 |
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LG Saarbrücken |
13. Zivilkammer |
24.9.2010 |
13 S 216/09 |
Zur Frage, wann der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten bei der Schadensabrechnung im Einzelfall auf die sogenannte "Smar-Repair-Methode" als günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.
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OLG Saarbrücken |
1. Senat für Familiensachen |
24.9.2010 |
6 UF 70/10 |
Gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 91a Abs. 2, § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel.
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OVG Saarlouis |
2. Senat |
23.9.2010 |
2 A 196/10 |
Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig auch ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004. Setzt sich die Widerspruchsbehörde in ihrer den Widerspruch eines Nachbarn gegen eine solche Baugenehmigung zurückweisenden Bescheid ausschließlich mit bauordnungsrechtlichen Fragen, hier einer Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, auseinander, so ist das nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern. Für eine erweiternde "verfassungskonforme" Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 besteht auch mit Blick auf Art. 14 GG kein Anlass, da die Reduzierung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren aus Sicht des Nachbarn lediglich Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes hat. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn ungeachtet von Verfahrensvorgaben zu beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und der Nachbar kann einen hieraus wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch zwar nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage geltend machen. Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise - aus Sicht des Nachbarn - im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen. Nach den §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO 1990 ist auch in einem faktischen Wohnbaugebiet die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die "zugelassene Nutzung" verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. Der "Bedarf" ist dabei im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, nicht grundstücksbezogen zu beurteilen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47 Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. Entscheidend sind dabei die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets. Ein Abwehranspruch wegen einer Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich weder aus einer gesteigerten subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem Grundstück - hier aus einem nach seinem Vortrag zur Grenze hin orientierten Schlafraum - herleiten. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der "mathematisch-exakte" Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen "automatisch" auf eine bundesrechtliche "Rücksichtslosigkeit" geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich. Die maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher "Anrechnungsregeln" ohne Belang.
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
22.9.2010 |
10 K 67/10 |
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
22.9.2010 |
10 L 911/10 |
Einzelfalle eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages auf Abschiebungsschutz
Rechtsmittel-AZ: 2 B 286/10
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
21.9.2010 |
1 K 372/09 |
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OLG Saarbrücken |
8. Zivilsenat |
21.9.2010 |
8 W 215/10 - 36 |
a. Der Gesellschafter einer GmbH kann sein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG ausschließlich im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 51b GmbHG, § 132 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG geltend machen, nicht jedoch - gestützt auf § 810 BGB - in einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit. b. Demjenigen, der als Geschäftsführer einer GmbH ausgeschieden ist, steht das Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der GmbH nach § 810 BGB auch dann nicht zu, wenn er weiterhin als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist.
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VG Saarlouis |
2. Kammer |
20.9.2010 |
2 L 702/10 |
1) Ein Doppelstaatler, der neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, ist in Deutschland wehrpflichtig, wenn er zum Zeitpunkt des Entstehens der allgemeinen Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1 WPflG seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. 2) Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit wird erst mit Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde wirksam. 3) Zu den Voraussetzungen für ein Ruhen der Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 und 3 WPflG
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VG Saarlouis |
6. Kammer |
20.9.2010 |
6 L 919/10 |
Aus der nach der Einreise in das Bundesgebiet erfolgten Eheschließung mit einem Ausländer, der über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, ergibt sich weder eine Sondersituation, die ein Absehen von § 34 a Abs. 2 AsylVfG rechtfertigt, noch ist deshalb ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zwingend geboten.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
17.9.2010 |
3 K 609/09 |
Zur Berücksichtigung der Zeit während und nach Beendigung der Mitgliedschaft einer Bundesbeamtin in einem Landtag bei fristgemäßer Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit
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LG Saarbrücken |
5. Zivilkammer |
17.9.2010 |
5 T 13/10 |
1. Erklärungen zur Namenswahl unterliegen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung. 2. Besteht weiterer Ermittlungsbedarf, ist das Standesamt gehalten, vor einer Beurkundung alle verfügbaren Erkenntnisquellen zu nutzen. 3. Beruht eine Namenserklärung nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, z.B. weil nicht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft wurden, so kann diese Erklärung nicht Grundlage der Beurkundung sein mit der Folge, dass der Erklärende die Berichtigung der gleichwohl vorgenommenen Beurkundung verlangen kann.
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VG Saarlouis |
Disziplinarkammer |
17.9.2010 |
7 K 238/09 |
Eine Justizvollzugsbeamtin, die ein zunächst einvernehmliches mit Briefeschreiben, Zärtlichkeiten und Küssen verbundenes Verhältnis zu einem Strafgefangenen pflegt und sich sodann - nachdem sie das Verhältnis eigentlich beenden will - von diesem bis hin zur Gewährung von Geschlechtsverkehr erpressen lässt, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
16.9.2010 |
10 L 985/10 |
Eine Eheschließung steht - auch bei Vorlage aller Heiratsunterlagen - nicht unmittelbar bevor, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles (3 Eheschließungsversuche mit 3 verschiedenen deutschen Staatsangehörigen innerhalb eines halben Jahren) für den Standesbeamten derart schwerwiegende Zweifel am Vorliegen der Eheschließungsvoraussetzungen bestehen, dass er den Antrag auf Vornahme der Eheschließung entweder ablehnen oder die Sache dem zuständigen Amtsgericht zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 2 PStG vorlegen will.
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