1. Ist der Friedhofsträger zum einen bereits unter Gesichtspunkten der Verkehrssicherungspflicht rechtlich gehalten, die Standfestigkeit von Grabmälern regelmäßig zu prüfen, und ist dieser zum anderen nach der Friedhofssatzung unter den entsprechenden Voraussetzungen befugt, ein nicht standsicheres Grabmal umzulegen und sogar zu entfernen (also eine deutlich einschneidendere Maßnahme durchzuführen), so folgt daraus auch die Befugnis, eine Standsicherheitsprüfung – in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit – durchzuführen.
2. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auch auf die Durchführung einer sog. Rüttelprobe, da nach den von der Friedhofssatzung in Bezug genommenen allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes davon auszugehen ist, dass eine Druckprobe ausreicht, um die Standsicherheit zu beurteilen.
3. Die Druckprobe muss nicht mit einem Prüfgerät, sondern darf auch per Hand erfolgen.
4. Der Friedhofsträger hat zu gewährleisten, dass auch bei einer Druckprobe per Hand die allgemein anerkannten Anforderungen, z.B. an Druckstärke und Druckdauer, eingehalten werden und eine Beschädigung der Grabmale durch die Prüfung selbst ausgeschlossen wird, d.h. insbesondere keine sog. Rüttelprobe erfolgt.